Die Wattenscheider Freiheitsurkunde

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Wir Adolf, Graf von Kleve und zu der Mark, tuen kund ond offenbar allen Leuten, die diesen Brief sehen oder lesen hören, daß Wir Für uns und unsere Erben und Nachkömmlinge, die Grafen zu der Mark, gegeben haben und geben Unserem Wigbold und Unseren Bürgern zu Wattenscheid eine Freiheit wie hiernach geschrieben.

Jeder Bürger ist schuldig und soll dem Mitbürger zu Recht stehen vor dem Bürgermeister zu Wattenscheid jeden Tag dreimal. So oft mag ein Bürger den Anderen beschuldigen bei Ansprüchen bis zu einem Heller und drei Schillingen, gleichmäßig bei jedweder Klage oder Schuld, die dorthin gehört; ausgenommen ist Klage und Schuld, die den Tod eines Menschen betrifft.

Ferner soll derselbe Bürgermeister mit dem Rat der Bürger richten über Schläge und Körperverletzungen, bei denen Blut fließt und die innerhalb der Friedenspfähle des genannten Wigboldes geschehen, sowie über üble Nachrede und Verleumdungen, Ehre und Lebenswandel betreffend.

Wer hierin sich vergeht und für schuldig befunden wird, der soll Buße tun den vorgenannten Bürgern mit drei Hellern und fünfzehn Schillingen. Andere Schläge und Ziehen bei den Haaren ohne Bluterguß soll er büßen mit einem Heller und fünfzehn Schillingen.

Wer keift oder andere leichte Scheltworte spricht gegen den Anderen, der soll büßen und bezahlen vier Pfennige. Wer sich weigert, diese Buße zu tun, den soll man in das Gefängnis setzen bis er Buße getan hat. Wer aber die Strafe wegen Armut nicht bezahlen kann, er wäre Weib oder Mann, der soll als Buße Steine tragen.

Der Bürgermeister soll den Bürgern besichtigen und prüfen alle Maße und Gewichte. Wer Unrecht tut in Scheffel und Wage, der ist schuldig zu büßen mit drei Hellern und fünfzehn Schillingen. Wer kein volles Biermaß gibt, der soll geben als Buße sieben Pfennige, sofern die falschen Maße dem Bürgermeister und den vorgenannten Bürgern vorgelegt werden; vor dieser Strafe soll den Übeltäter kein guter Mann durch Bitten schützen. Wer nicht geprüftes Maß gebraucht, der soll es büßen mit drei Schillingen.

Wer auf freien Verkauf zu backen pflegt und das Brod kleiner macht, als es von Rechts wegen sein soll, und deßen beschuldigt wird vor dem Bürgermeister und den vorgenannten Bürgern, der soll als Buße geben vier Pfennige; außerdem soll ihm das zu einem Verkaufspreis von einem Pfennig gebackene Brot für dreiviertel Pfennig verkauft werden.

Niemand soll auf dem Markttage um des Weiterverkaufs willen, von welcher Handelsware es auch sei, etwas kaufen, bevor die ganze Gemeinheit sich eingedeckt hat. Und alle Ware, die man zu Wattenscheid die Woche hindurch verkauft, die soll man verkaufen und geben für dasselbe Geld, wie man sie gemeinhin verkauft am Markttage. Wer das nicht tut, soll es mit drei Schillingen büßen.

Bürgermeister und Bürger mögen von sich aus zu allen Zeiten, wann sie wollen, auch eine Ortssatzung erlassen und deren Beobachtung gebieten unter einer Strafe von drei Schillingen oder weniger, sowie sie jederzeit widerrufen.

Ein jeder Bürger darf seinen Mitbürger verklagen nur vor dem Bürgermeister und anderswo nicht.

Wenn Leute sterben, die zu Wattenscheid wohnen oder zu wohnen kommen, aus welchem Land sie auch sind und sofern sie nicht leibeigen sind, so sollen deren nächste Erben, die dort wohnen oder dorthin , haben und erhalten ihr Gut, das sie haben und hinterlassen; daran wollen Wir und jemand von Unseret wegen sie nicht hindern oder brüchten; wenn aber nieman binnen Jahr und Tag kommt, der ein rechter Erbe wäre, das Gut zu erheben, so wollen Wir oder Unseret Erben solches Gut haben und erheben.

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