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Wir Adolf, Graf von Kleve und zu der Mark,
tuen kund ond offenbar allen Leuten, die diesen Brief sehen oder lesen
hören, daß Wir Für uns und unsere Erben und Nachkömmlinge,
die Grafen zu der Mark, gegeben haben und geben Unserem Wigbold und Unseren
Bürgern zu Wattenscheid eine Freiheit wie hiernach geschrieben.
Jeder Bürger ist schuldig und soll dem Mitbürger zu Recht stehen
vor dem Bürgermeister zu Wattenscheid jeden Tag dreimal. So oft mag
ein Bürger den Anderen beschuldigen bei Ansprüchen bis zu einem
Heller und drei Schillingen, gleichmäßig bei jedweder Klage
oder Schuld, die dorthin gehört; ausgenommen ist Klage und Schuld,
die den Tod eines Menschen betrifft.
Ferner soll derselbe Bürgermeister mit dem Rat der Bürger richten
über Schläge und Körperverletzungen, bei denen Blut fließt
und die innerhalb der Friedenspfähle des genannten Wigboldes geschehen,
sowie über üble Nachrede und Verleumdungen, Ehre und Lebenswandel
betreffend.
Wer hierin sich vergeht und für schuldig befunden wird, der soll
Buße tun den vorgenannten Bürgern mit drei Hellern und fünfzehn
Schillingen. Andere Schläge und Ziehen bei den Haaren ohne Bluterguß
soll er büßen mit einem Heller und fünfzehn Schillingen.
Wer keift oder andere leichte Scheltworte spricht gegen den Anderen, der
soll büßen und bezahlen vier Pfennige. Wer sich weigert, diese
Buße zu tun, den soll man in das Gefängnis setzen bis er Buße
getan hat. Wer aber die Strafe wegen Armut nicht bezahlen kann, er wäre
Weib oder Mann, der soll als Buße Steine tragen.
Der Bürgermeister soll den Bürgern besichtigen und prüfen
alle Maße und Gewichte. Wer Unrecht tut in Scheffel und Wage, der
ist schuldig zu büßen mit drei Hellern und fünfzehn Schillingen.
Wer kein volles Biermaß gibt, der soll geben als Buße sieben
Pfennige, sofern die falschen Maße dem Bürgermeister und den
vorgenannten Bürgern vorgelegt werden; vor dieser Strafe soll den
Übeltäter kein guter Mann durch Bitten schützen. Wer nicht
geprüftes Maß gebraucht, der soll es büßen mit drei
Schillingen.
Wer auf freien Verkauf zu backen pflegt und das Brod kleiner macht, als
es von Rechts wegen sein soll, und deßen beschuldigt wird vor dem
Bürgermeister und den vorgenannten Bürgern, der soll als Buße
geben vier Pfennige; außerdem soll ihm das zu einem Verkaufspreis
von einem Pfennig gebackene Brot für dreiviertel Pfennig verkauft
werden.
Niemand soll auf dem Markttage um des Weiterverkaufs willen, von welcher
Handelsware es auch sei, etwas kaufen, bevor die ganze Gemeinheit sich
eingedeckt hat. Und alle Ware, die man zu Wattenscheid die Woche hindurch
verkauft, die soll man verkaufen und geben für dasselbe Geld, wie
man sie gemeinhin verkauft am Markttage. Wer das nicht tut, soll es mit
drei Schillingen büßen.
Bürgermeister und Bürger mögen von sich aus zu allen Zeiten,
wann sie wollen, auch eine Ortssatzung erlassen und deren Beobachtung
gebieten unter einer Strafe von drei Schillingen oder weniger, sowie sie
jederzeit widerrufen.
Ein jeder Bürger darf seinen Mitbürger verklagen nur vor dem
Bürgermeister und anderswo nicht.
Wenn Leute sterben, die zu Wattenscheid wohnen oder zu wohnen kommen,
aus welchem Land sie auch sind und sofern sie nicht leibeigen sind, so
sollen deren nächste Erben, die dort wohnen oder dorthin , haben
und erhalten ihr Gut, das sie haben und hinterlassen; daran wollen Wir
und jemand von Unseret wegen sie nicht hindern oder brüchten; wenn
aber nieman binnen Jahr und Tag kommt, der ein rechter Erbe wäre,
das Gut zu erheben, so wollen Wir oder Unseret Erben solches Gut haben
und erheben.
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